Art. 30 StReG
Entfernung von Grundurteilen
1 Schweizerische und ausländische Grundurteile werden aus VOSTRA entfernt, sobald bei allen eingetragenen Grundurteilen, die sich auf die gleiche Person beziehen, die entsprechenden Fristen abgelaufen sind. Vorbehalten bleibt Abs. 5.
2 Es gelten folgende Fristen:
- a. Für Grundurteile, die eine unbedingte oder eine nachträglich widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe enthalten, gelten über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen: 1. 25 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; 2. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren; 3. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr; 4. 12 Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG . b. Die Fristen nach Bst. a verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe oder eines bereits eingetragenen Freiheitsentzugs. c. Für Grundurteile, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder einen Schuldspruch wegen eines der in den folgenden Bestimmungen aufgeführten Straftaten enthalten, gilt ungeachtet der anderen Fristen dieses Absatzes eine Frist bis zum Tod der betreffenden Person: 1. StGB : Artikel 111, 112, 122, 140 Ziff. 4, 182 Abs. 2, 185 Ziff. 2 und 3, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 3, 190, 191, 221 Abs. 2 und 264–264j; 2. MStG : Artikel 108–114, 115, 116, 121, 132 Ziff. 4, 151c Ziff. 2 und 3, 153 Abs. 2, 154, 155, 156 Ziff. 1 und 160 Abs. 2. d. Für Grundurteile, die eine nicht nachträglich widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse gegen Erwachsene enthalten, gilt eine Frist von 15 Jahren. e. Für Grundurteile, die einen nicht nachträglich widerrufenen bedingten oder teilbedingten Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG enthalten, gilt eine Frist von 10 Jahren. f. Für Grundurteile, die einen Schuldspruch unter Absehen von einer Bestrafung enthalten, gilt eine Frist von 15 Jahren. g. Für Grundurteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe, eine stationäre Massnahme allein oder eine Massnahme, die nachträglich in eine stationäre Massnahme umgewandelt wurde, enthalten oder bei denen eine stationäre Massnahme erst nachträglich angeordnet wurde (Art. 65 StGB), gelten folgende Fristen: 1. 20 Jahre bei Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64 StGB; 2. 12 Jahre bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Abs. 2 JStG; 3. 10 Jahre bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Abs. 1 JStG. h. Die Fristen nach Bst. g verlängern sich um die Dauer eines Strafrestes, unabhängig davon, ob Letzterer vollzogen wird oder nicht. i. Für Grundurteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 StGB allein oder nur in Kombination mit einer in Bst. k genannten Massnahme enthalten, gilt eine Frist von 15 Jahren; vorbehalten bleibt Bst. g. j. Für Grundurteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, gilt eine Frist von 8 Jahren, sofern eine Fristberechnung nach den Buchstaben a–h nicht möglich ist. k. Für Grundurteile, die eine Friedensbürgschaft, ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Abs. 1 StGB oder Artikel 50 Abs. 1 MStG, ein Fahrverbot oder einen Ausschluss aus der Armee nach Artikel 48 MStG allein enthalten, gilt eine Frist von 15 Jahren. l. Wird im schweizerischen Exequaturentscheid zu einem ausländischen Grundurteil eine geringere Sanktion ausgesprochen, so ist für die Fristberechnung diese Sanktion massgebend. m. Für Grundurteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Abs. 2, 3 oder 4 StGB, Artikel 50 Abs. 2, 3 oder 4 MStG oder Artikel 16a Abs. 1 JStG oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten oder bei denen ein solches Verbot in einem nachträglichen Entscheid angeordnet wurde, gilt eine Frist von 15 Jahren; sind die Fristen nach den Buchstaben a–l und n länger, so sind diese massgebend. n. Für Grundurteile, die eine Landesverweisung enthalten, gilt eine Frist bis zum Tod der betroffenen Person; erwirbt diese Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung bei der registerführenden Stelle ein Gesuch um Entfernung des Grundurteils gemäss den Fristen nach den Buchstaben a–m stellen.
3 Der Fristenlauf nach Abs. 2 beginnt:
- a. bei Grundurteilen nach Abs. 2 Buchstaben a, c–f und k: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird;
- b. bei Grundurteilen nach Abs. 2 Buchstaben g, i und j: mit dem Tag, an dem die im Grundurteil angeordnete Massnahme aufgehoben wird, an dem die betroffene Person endgültig aus dieser Massnahme entlassen wird oder an dem auf deren Durchführung verzichtet wird (Art. 64 Abs. 3 und 64c Abs. 6 StGB); wird die im Grundurteil angeordnete Massnahme in eine stationäre Massnahme umgewandelt, so beginnt der Fristenlauf, wenn die zuletzt angeordnete stationäre Massnahme endet;
- c. bei Grundurteilen nach Abs. 2 Bst. m erster Teilsatz: mit dem Tag, an dem das zuletzt endende Verbot abgelaufen ist.
4 Ergeht infolge einer Revision, einer Neubeurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens oder einer Wiederaufnahme ein neues Urteil, so wird der Fristenlauf so berechnet, als ob das neue Urteil bereits im Zeitpunkt des aufgehobenen Urteils gefällt worden wäre.
5 Ein Grundurteil wird unverzüglich entfernt, wenn es aufgehoben wurde. Bei Aufhebung des Urteils infolge Revision oder Neubeurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens ist ein Verweis auf den aufgehobenen Entscheid zulässig, sofern dies für die Berechnung der Entfernungsfrist des neuen Urteils nötig ist.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2024.2590 ZitierungenWBE.2024.259· 09.07.2026 · 0 Zitierungen
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Versuchte Anstiftung zum Mord etc.0 ZitierungenDG240002· 18.03.2025 · 0 Zitierungen
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Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf0 ZitierungenDG240018· 10.01.2025 · 0 Zitierungen
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