Art. 17 StSG

Überwachung der Umwelt

1 In der Umwelt wird die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität, insbesondere von Luft, Wasser, Boden, Nahrungs- und Futtermitteln, regelmässig überwacht.
2 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; insbesondere bezeichnet er die für die Überwachung verantwortlichen Stellen und Institutionen.
3 Er sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Überwachung veröffentlicht werden.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.

Zu diesem Artikel wurde kein Urteil gefunden.