Art. 17 RPA

Überwachung der Umwelt

1 In der Umwelt wird die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität, insbesondere von Luft, Wasser, Boden, Nahrungs- und Futtermitteln, regelmässig überwacht.
2 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; insbesondere bezeichnet er die für die Überwachung verantwortlichen Stellen und Institutionen.
3 Er sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Überwachung veröffentlicht werden.

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