Art. 28 StSG
Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung braucht, wer:
- a. mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten;
- b. Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt;
- c. ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen15.12.2022 · 0 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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