Art. 123 RPO
Auslegung von Betrieben
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Störfällen treffen.
2 Der Betrieb muss so ausgelegt sein, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit von mehr als 10 –1 pro Jahr zu erwarten sind, müssen die in der Bewilligung festgelegten quellenbezogenen Dosisrichtwerte eingehalten werden können. b. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10 –1 und 10 –2 pro Jahr zu erwarten sind, darf der einzelne Störfall keine zusätzliche Dosis zur Folge haben, welche die entsprechenden quellenbezogenen Dosisrichtwerte überschreitet. c. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10 –2 und 10 –4 pro Jahr zu erwarten sind, darf die aus einem einzelnen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung höchstens 1 mSv betragen. d. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10 –4 und 10 –6 pro Jahr zu erwarten sind, darf die aus einem einzelnen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung höchstens 100 mSv betragen; die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall eine tiefere Dosis festlegen.
3 Der Betrieb muss so ausgelegt sein, dass nur wenige Störfälle nach Abs. 2 Buchstaben c oder d auftreten können.
4 Die Aufsichtsbehörde verlangt vom Betrieb für Störfälle nach Abs. 2 Buchstaben c und d sowie für Störfälle, deren Eintretenshäufigkeit kleiner ist als 10 –6 pro Jahr, deren Auswirkungen aber gross sein können, die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
5 Sie legt im Einzelfall die Methodik und die Randbedingungen für die Störfallanalyse sowie für die Einordnung der Störfälle in die Häufigkeitskategorien nach Abs. 2 Buchstaben b–d fest. Die effektive Dosis oder die Organ-Äquivalentdosen durch störfallbedingte Bestrahlung von Personen sind mit den Beurteilungsgrössen und den Dosisfaktoren der Anhänge 3, 5 und 6 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu ermitteln.
6 Die Aufsichtsbehörde kann bei Betrieben, bei denen Störfälle nach Abs. 2 Bst. d eintreten können, verlangen, dass:
- a. Anlageparameter erfasst werden, die zur Verfolgung des Unfallablaufs, zur Erstellung von Diagnosen und Prognosen sowie zur Ableitung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung notwendig sind;
- b. die Anlageparameter über ein störfallsicheres Übermittlungsnetz permanent an die Aufsichtsbehörden übertragen werden.
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Verfügung über Realakte (Nachweis zur Beherrschung des 10'000-jährlichen Erdbebens)0 citations
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