Art. 16 SubA

Rechtsform

1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn:
  1. a. die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b. bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.
3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt.
4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden.
5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.

Leading decisions 3

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Vorgehensweise des SEM, wenn es beabsichtigt, auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen in Anwendung von Art. 89b Abs. 2 AsylG zu verzichten
    · 02/22/2024 · 0 citations
  2. 2
    Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz
    · 09/17/2012 · 0 citations Summary
  3. 3
    Übernahme der Tarifdifferenzen aus der ausserkantonalen Hospitalisation von Personen des Asylrechts (Art. 20b Asylgesetz; Art. 41 Abs. 3 Krankenversicherungsgesetz)
    · 08/26/1998 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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