Art. 21 RTA

1 Wer das vierzehnte Altersjahr vollendet hat, darf Tierfuhrwerke führen.
2 Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Führen eines Fuhrwerks ausschliesst, darf kein Tierfuhrwerk führen. Die Behörde kann einer solchen Person das Führen eines Tierfuhrwerks verbieten.

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