Art. 43 RTA
1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
Leading decisions 6
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2Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite5 citations
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3Vortrittsrecht, Trottoirüberfahrt, örtliche Situation3 citations
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5Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung0 citations
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60 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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3 citations07/23/2015 · 3 citations de
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Beweiswürdigung etc.2 citations
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