Art. 57 RTA
1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.
2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.
3 Er erlässt Bestimmungen über:
- a. die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei;
- b. die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze;
- c. die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer;
- d. die Verkehrsregelung durch das Militär;
- e. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.
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5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass:
- a. Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen;
- b. Führer und Mitfahrer von motorisierten Zweirädern sowie von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Schutzhelme tragen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Tragen von Sicherheitsgurten1 citations
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2Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die intern…0 citations
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3Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Geldleistungen bei Grobfahrlässigkeit0 citations
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4Helmtragpflicht eines Motorfahrradfahrers; Glaubens- und Gewissensfreiheit0 citations
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50 citations
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Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Verkehrsregelverletzung (Nichtsichern der Ladung)3 citations
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Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. sowie Widerruf1 citations
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OG.2022.000151 citations03/10/2023 · 1 citations de
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