Art. 57c SVG
1 Der Bund ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Kantonen, von diesen gebildeten Trägerschaften oder Dritten übertragen.
2 Er kann:
- a. auf den Nationalstrassen Massnahmen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs anordnen, die geeignet und nötig sind, um schwere Störungen des Verkehrs zu verhindern oder zu beseitigen;
- b. auf den Nationalstrassen andere Massnahmen zur Verkehrsleitung und -steuerung anordnen, die geeignet und nötig sind, um einen sicheren und flüssigen motorisierten Verkehr zu gewährleisten; Artikel 3 Abs. 6 bleibt vorbehalten;
- c. im Hinblick auf einen sicheren und flüssigen Verkehr sowie zur Erreichung der Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 Empfehlungen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs abgeben.
3 Die Kantone sind zu den Verkehrsmanagementplänen des Bundes anzuhören.
4 Der Bund informiert die Strassenbenützer, die Kantone und die Betreiber anderer Verkehrsträger über Verkehrslagen, Verkehrsbeschränkungen und Strassenverhältnisse auf den Nationalstrassen.
5 Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb eines Verkehrsdatenverbundes sowie einer Verkehrsmanagementzentrale für die Nationalstrassen.
6 Die Kantone melden dem Bund die Verkehrsdaten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.
7 Die Daten des Verkehrsdatenverbundes nach Abs. 5 stehen den Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung. Gegen Entgelt ermöglicht der Bund Kantonen und Dritten, den Verkehrsdatenverbund zu erweitern und für zusätzliche Zwecke zu nutzen.
8 Gegen Entgelt kann der Bund die Bereitstellung und die Verbreitung der Verkehrsinformationen für die Kantone übernehmen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.474 ZitierungenSST.2022.47· 30.08.2022 · 4 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.1333 ZitierungenSST.2022.133· 01.11.2022 · 3 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.2672 ZitierungenSST.2023.267· 11.03.2024 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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