Art. 99 RTA
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt;
- b. als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt;
- c. sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen;
- d. die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachahmt;
- e. unerlaubterweise Kennzeichen der Verkehrspolizei verwendet;
- f. unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet;
- g. unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft; h.–j. …
2 Mit Busse bis zu 100 Franken wird der Halter bestraft, der nach Übernahme eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standorts in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt.
Leading decisions 4
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2Inverkehrbringen eines Radarwarngerätes; Einziehung0 citations
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41. Falscher Führerausweis a) Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1, 10 Abs. 4 SVG0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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OG.2023.000441 citations02/16/2024 · 1 citations de
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.1371 citationsSST.2022.137· 03/16/2023 · 1 citations de
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.1541 citationsSST.2022.154· 03/16/2023 · 1 citations de
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