Art. 10 AniWA

Züchten und Erzeugen von Tieren

1 Die Anwendung natürlicher sowie künstlicher Zucht- und Reproduktionsmethoden darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel bedingten oder damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Tierversuche.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden; dabei berücksichtigt er die Würde des Tieres. Er kann die Zucht, das Erzeugen, das Halten, die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Verbot des Erwerbs, der Zucht und des Zuzugs von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
    · 01/13/2010 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 4

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • § 8 und 30 des Hundegesetzes vom 14. April 2008
    · 01/13/2010 · 1 citations de
  • Animal welfare
    VB.2025.00377
    · 12/04/2025 · 0 citations de
  • Non-renewal of a professional animal care authorization
    · 11/04/2025 · 0 citations fr

Latest Federal Supreme Court decisions

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