Art. 12 TSchG
Meldepflicht
1 Gentechnisch veränderte Tiere, die durch das Erzeugen oder durch die Zucht Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen erleiden oder deren Würde auf eine andere Weise verletzt wird, müssen der kantonalen Behörde gemeldet werden.
2 Die kantonale Behörde leitet diese Meldungen der kantonalen Kommission für Tierversuche weiter und entscheidet auf Grund des Antrags über die Zulässigkeit der weiteren Zucht.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Meldung.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2007.001560 Zitierungen27.03.2008 · 0 Zitierungen
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VB.2007.001570 Zitierungen27.03.2008 · 0 Zitierungen
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VB.2004.002060 Zitierungen23.12.2004 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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