Art. 13 TSchG

Bewilligungs- und Meldepflicht

1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
2 Der Bundesrat kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2025.202
    WBE.2025.202
    · 24.03.2026 · 0 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2021.349
    WBE.2021.349
    · 07.07.2022 · 0 Zitierungen
  • VB.2019.00280
    28.05.2020 · 0 Zitierungen

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