Art. 13 TSchG
Bewilligungs- und Meldepflicht
1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
2 Der Bundesrat kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2025.2020 ZitierungenWBE.2025.202· 24.03.2026 · 0 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2021.3490 ZitierungenWBE.2021.349· 07.07.2022 · 0 Zitierungen
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VB.2019.002800 Zitierungen28.05.2020 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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