Art. 21 AniWA

1 Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind.
2 Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen.
3 Er bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.
4 Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals.

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.