Art. 24 AniWA
Behördliches Einschreiten
1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2 Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3 Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.
4 In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung einer gefundenen Katze mit unbekanntem Halter1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Widerhandlungen gegen Tierschutzgesetzgebung / Tierhalteverbot33 citations
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Hundehaltung; Beschlagnahme, Tierhalteverbot32 citations
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25 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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