Art. 41 AniWA
Gebühren
1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
2 Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für:
- a. Bewilligungen und Verfügungen;
- b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
- c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
3 Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Verfahrenskosten des Veterinäramts1 citations
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Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung / Umfassendes Tierhalteverbot / Einzug beschlagnahmter Tiere und Gegenstände0 citations
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VB.2014.004520 citations11/20/2014 · 0 citations de
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