Art. 45 TSchG
Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz
Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des BLV.
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