Art. 5 TSchG

Ausbildung und Information

1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern.
1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.
2 Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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