Art. 213 TSchV

Landwirtschaftliche Tierhaltungen

1 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden.
2 Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.
3 Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BLV einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die Massnahmen, die sie getroffen hat.
4 und 5 …

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Tierschutz Nutztiere
    · 06.08.2025 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2023.52
    WBE.2023.52
    · 16.08.2023 · 1 Zitierungen
  • · 26.04.2011 · 1 Zitierungen

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