Art. 70 TSchV
Sozialkontakt
1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
2 Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben.
3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen.
4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.
5 Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2011.004511 Zitierungen06.10.2011 · 1 Zitierungen
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VB.2018.006300 Zitierungen08.03.2019 · 0 Zitierungen
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VB.2017.005790 Zitierungen23.08.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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