Art. 73 AniWO
Umgang mit Hunden
1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen. Bei Herdenschutzhunden muss zusätzlich eine Sozialisierung gegenüber den Nutztieren, für deren Schutz sie vorgesehen sind, gewährleistet sein.
2 Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:
- a. Strafschüsse;
- b. das Verwenden von: 1. Zughalsbändern ohne Stopp, 2. Stachelhalsbändern, 3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen;
- c. übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen.
3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Hundehaltung; Beschlagnahme, Tierhalteverbot7 citations
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EDGS.2024.91 citations08/19/2024 · 1 citations de
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VG.2022.000631 citations02/23/2023 · 1 citations de
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