Art. 1a TSG

Ziele der Tierseuchenbekämpfung

1 Hochansteckende Seuchen werden:
  1. a. möglichst rasch ausgerottet;
  2. b. im Übrigen wie andere Seuchen bekämpft.
2 Andere Seuchen werden:
  1. a. ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann;
  2. b. bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder c. überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2017.00272
    23.11.2017 · 1 Zitierungen
  • Baubewilligung/Baupolizei
    100 2026 44
    · 12.02.2026 · 0 Zitierungen
  • VB.2021.00757
    08.09.2022 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.