Art. 1a TSG
Ziele der Tierseuchenbekämpfung
1 Hochansteckende Seuchen werden:
- a. möglichst rasch ausgerottet;
- b. im Übrigen wie andere Seuchen bekämpft.
2 Andere Seuchen werden:
- a. ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann;
- b. bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder c. überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2017.002721 Zitierungen23.11.2017 · 1 Zitierungen
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Baubewilligung/Baupolizei0 Zitierungen100 2026 44· 12.02.2026 · 0 Zitierungen
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VB.2021.007570 Zitierungen08.09.2022 · 0 Zitierungen
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