Art. 1a EzDA

Ziele der Tierseuchenbekämpfung

1 Hochansteckende Seuchen werden:
  1. a. möglichst rasch ausgerottet;
  2. b. im Übrigen wie andere Seuchen bekämpft.
2 Andere Seuchen werden:
  1. a. ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann;
  2. b. bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder c. überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • VB.2017.00272
    11/23/2017 · 1 citations de
  • Baubewilligung/Baupolizei
    100 2026 44
    · 02/12/2026 · 0 citations de
  • VB.2021.00757
    09/08/2022 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.