Art. 12 TSV

Inhalt des Begleitdokuments

1 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
  1. a. die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und: 1. die ihr von der Identitas AG zugeteilte TVD-Nummer nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, oder 2. die Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer);
  2. b. die Tierart;
  3. c. für Tiere der Rindergattung: die Identifikationsnummer, das Alter und das Geschlecht;
  4. d. für Alt- und Neuweltkameliden sowie für Tiere der Schaf- und Ziegengattung: die Identifikationsnummer;
  5. e. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung;
  6. f. das Datum, an dem das Tier aus der Tierhaltung verbracht wird;
  7. g. die Adresse der Tierhaltung, in die das Tier verbracht wird;
  8. h. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass seine Tierhaltung keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.
2 Kann die Bestätigung nach Abs. 1 Bst. h nicht abgegeben werden, darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz; Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz
    · 27.02.2025 · 0 Zitierungen

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