Art. 34 ToO
Änderung des Angebotes
1 Nach jeder Änderung des Angebotes ist eine Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsrates zu veröffentlichen. Diese kann kurz gefasst sein.
2 Die Ergänzung kann mit dem geänderten Angebot veröffentlicht werden.
3 Wird die Ergänzung nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, so veröffentlicht sie die Zielgesellschaft innerhalb von acht Börsentagen nach der Veröffentlichung des Angebotsprospekts.
4 Die Artikel 6 und 7 sind anwendbar.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Gleichbehandlung des Erstanbieters mit potentiellen Übernahmeinteressenten0 citations
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Ablehnung der Empfehlung III der Übernahmekommission vom 14. November 2006 i.S. öffentliches Kaufangebot der Romanshorn SA, Luxembourg, für alle sich im Publikum befindenden Namensaktien der SIG Holding AG, Neuhausen am Rheinfall (Gleichbehandlung)1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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