Art. 38 ToO
Meldepflicht der Parteien
1 Ab der Veröffentlichung des Angebotes bis zum Ende der Nachfrist müssen sämtliche Verfahrensparteien der Übernahmekommission und der zuständigen Offenlegungsstelle melden:
- a. alle von ihnen getätigten Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und in den sich auf sie beziehenden Beteiligungsderivaten;
- b. im Fall eines öffentlichen Tauschangebotes: zusätzlich alle Transaktionen in den zum Tausch angebotenen Effekten und in den sich auf sie beziehenden Beteiligungsderivaten.
2 Wer in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelt (Art. 11), unterliegt derselben Meldepflicht.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Öffentliches Pflichtangebot; Stellung des Minderheitsaktionärs vor der Übernahme- und der Bankenkommission; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde2 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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1 citations02/27/2007 · 1 citations de
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Latest Federal Supreme Court decisions
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