Art. 53 ToO
1 Gibt eine Person öffentlich bekannt, dass sie die Möglichkeit in Betracht zieht, ein öffentliches Angebot zu unterbreiten (potenzieller Anbieter), so kann die Übernahmekommission diese Person verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist, entweder:
- a. ein Angebot für die Zielgesellschaft zu veröffentlichen; oder b. öffentlich zu erklären, innerhalb von sechs Monaten weder ein Angebot zu unterbreiten noch eine die Angebotspflicht auslösende Beteiligungsschwelle zu überschreiten.
2 Die Übernahmekommission hört vorgängig den potenziellen Anbieter und die Zielgesellschaft an.
3 Sie kann den potenziellen Anbieter von der Pflicht gemäss Abs. 1 Bst. b befreien, namentlich wenn ein Dritter ein Angebot für die Zielgesellschaft unterbreitet.
4 Soweit sich dies zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes auswirkt, gilt ein vom potenziellen Anbieter später publiziertes Angebot als im Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäss Abs. 1 vorangemeldet, wenn der potenzielle Anbieter:
- a. sich nicht an die von der Übernahmekommission auferlegte Pflicht gemäss Abs. 1 hält;
- b. sich nicht an seine Erklärung gemäss Abs. 1 Bst. b hält.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Parteistellung einer Gruppe von Minderheitsaktionären vor der Übernahmekommission (Art. 53 und 54 UEV-UEK) im Verfahren über die Feststellung einer allfälligen Pflicht, ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten; Zwis…5 citations
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2Öffentliches Pflichtangebot; Stellung des Minderheitsaktionärs vor der Übernahme- und der Bankenkommission; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde2 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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1 citations02/27/2007 · 1 citations de
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Latest Federal Supreme Court decisions
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