Art. 54 ToO

Ausschüsse

1 Die Verfügungen der Übernahmekommission werden von einem Ausschuss erlassen. Dieser besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Er handelt im Namen der Übernahmekommission.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Übernahmekommission ernennt den Ausschuss und legt den Vorsitz und allenfalls die Stellvertretung fest. Sie oder er oder die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann ein oder zwei Ersatzmitglieder ernennen.
3 Der Ausschuss trifft die Verfügungen im Verfahren, für welches er gebildet wurde.
4 Der Ausschuss kann die Übernahmekommission jederzeit zu einzelnen Fragen konsultieren.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Öffentliches Pflichtangebot; Stellung des Minderheitsaktionärs vor der Übernahme- und der Bankenkommission; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
    · 02/27/2007 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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