Art. 55 ToO
Sekretariat
1 Die Übernahmekommission verfügt über ein ständiges Sekretariat.
2 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Übernahmekommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
3 Die Übernahmekommission kann das Sekretariat mit der Prüfung zusätzlicher Geschäfte betrauen.
4 Das Sekretariat kann Auskünfte über die Auslegung des FinfraG und der Verordnungsbestimmungen, die den Bereich der öffentlichen Kaufangebote regeln, erteilen, wenn die daran interessierte Person:
- a. ihm die erforderlichen Sachverhaltselemente bekannt gibt; und b. ihr berechtigtes Interesse nachweist.
5 Auskünfte des Sekretariats binden die Übernahmekommission nicht.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Öffentliches Pflichtangebot; Stellung des Minderheitsaktionärs vor der Übernahme- und der Bankenkommission; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde2 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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1 citations02/27/2007 · 1 citations de
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0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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