Art. 55 ToO

Sekretariat

1 Die Übernahmekommission verfügt über ein ständiges Sekretariat.
2 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Übernahmekommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
3 Die Übernahmekommission kann das Sekretariat mit der Prüfung zusätzlicher Geschäfte betrauen.
4 Das Sekretariat kann Auskünfte über die Auslegung des FinfraG und der Verordnungsbestimmungen, die den Bereich der öffentlichen Kaufangebote regeln, erteilen, wenn die daran interessierte Person:
  1. a. ihm die erforderlichen Sachverhaltselemente bekannt gibt; und b. ihr berechtigtes Interesse nachweist.
5 Auskünfte des Sekretariats binden die Übernahmekommission nicht.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Öffentliches Pflichtangebot; Stellung des Minderheitsaktionärs vor der Übernahme- und der Bankenkommission; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
    · 02/27/2007 · 2 citations Summary

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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