Art. 11 CopA
Werkintegrität
1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen:
- a. ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
- b. ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2 Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Das Urheberrecht an architektonischen Werken im Verhältnis zum Prinzip der sogenannten «freien Benützung» (Art. 3 Abs. 1 URG und Art. 11 Abs. 1 URG)5 citations
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2Urheberrecht an Werken der Baukunst5 citations
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4BGE 68_III_650 citations01/01/1942 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Urheberrecht; vorsorgliche Massnahmen1 citations
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Copyright1 citations
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1 citations03/24/2003 · 1 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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