Art. 29 CopA

Im Allgemeinen

1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
2 Der Schutz erlischt:
  1. a. 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme; abis. 50 Jahre nach der Herstellung für fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben;
  2. b. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.
3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.
4 Auf fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte sind die Artikel 30 und 31 nicht anwendbar, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben.

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  1. 1
    Urheberrechtsschutz; Werk-Individualität
    · 06/17/2022 · 1 citations Summary
  2. 2
    Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht
    · 12/07/1999 · 0 citations Summary
  3. 3
    Geltung des neuen Rechts für Werke, die vor dessen Inkrafttreten geschaffen worden sind
    · 01/13/1998 · 0 citations Summary

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