Art. 42 CopA
Voraussetzungen
1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
- a. nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
- b. die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
- c. allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
- d. den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
- e. für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
- f. eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2 In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 1 Abs. 2, Art. 42 Ziff. 1 lit. a und b URG. 1. Das Urheberrecht an einem Lehrbuch ist auch verletzt, wenn das Werk in seinen charakteristischen Grundzügen, namentlich hinsichtlich Planung, Auswahl und Erfassen des…1 citations
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20 citations
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3Berufung0 citations
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4Verlagsvertrag0 citations
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5BGE 64_II_1620 citations01/01/1938 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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2 citations
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1 citations
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1 citations01/20/2022 · 1 citations de
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