Art. 31b EPA
Entsorgung der Siedlungsabfälle
1 Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Kantonen entsorgt. Für Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht nach Artikel 31c.
2 Die Kantone legen für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen.
3 Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben.
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7 Selbst kleine Mengen von Abfällen, wie Verpackungen oder Zigarettenstummel, dürfen nicht ausserhalb der vorgesehenen Sammlungen weggeworfen oder liegengelassen werden. Die Kantone können bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Monopol des Gemeinwesens zur Entsorgung von Siedlungsabfall23 citations
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2Beschränkung der Beschwerdegründe16 citations
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3Verwaltungsgerichtsbeschwerde16 citations
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4Vereinbarkeit der bernischen Abfallabgabe mit dem Bundesrecht (insbesondere mit der Mehrwertsteuer)11 citations
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5Rechtsschutz gegen die Schliessung der Kehrichtsammelstelle einer Gemeindefraktion; Rechtsweggarantie (Art. 29a BV)6 citations
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6Seine Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren (E. 4)5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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7 citations07/06/2005 · 7 citations de
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VB.2004.000344 citations05/12/2004 · 4 citations de
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VB.2014.002912 citations12/09/2014 · 2 citations de
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