Art. 37 USG

Ausführungsvorschriften der Kantone

Ausführungsvorschriften der Kantone über den Katastrophenschutz (Art. 10), die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10a–10d), die Sanierung (Art. 16–18), den Schallschutz bei Gebäuden (Art. 20 und 21) sowie die Abfälle (Art. 30–32, 32abis–32e) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

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