Art. 39 EPA

Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
1bis Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und:
  1. a. das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären;
  2. b. vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.
2 Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:
  1. a. technische Vorschriften; abis. umweltgefährdende Stoffe (Art. 26–29);
  2. b. Vermeidung und Entsorgung von Abfällen;
  3. c. Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion;
  4. d. Datensammlungen und Erhebungen;
  5. e. Forschung und Ausbildung.
3 …

Leading decisions 2

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Adaptive Mobilfunkantennen; Anwendung eines Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung und Mittelung der massgeblichen Sendeleistung; Tauglichkeit des Qualitätssicherungssystems
    · 12/09/2024 · 1 citations Summary
  2. 2
    Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle
    · 03/08/2005 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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