Art. 56 UVG

1 Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen. Sie können die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.
2 Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige und kann diese anwendbar erklären. Er ordnet die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben.
3 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften.
3bis Die Leistungserbringer nach den Artikel 36–40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände und die Organisation nach Artikel 47a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 3 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
3ter Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Abs. 3bis kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen:
  1. a. die Verwarnung;
  2. b. eine Busse bis zu 20 000 Franken.
4 Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hilfe und Pflege zu Hause; Art. 53 und Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG; Spitex-Tarifvertrag (in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung); Kostenübernahmepflicht für Leistungen nach Art. 18 UVV
    · 18.05.2022 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Versicherungsnotstandsabkommen, Ersatzkasse nach Art. 72 f. UVG, Art. 95 UVV. Verwaltungsreglement der Ersatzkasse. Aufgabe der Ersatzkasse ist es u.a. die lückenlose Versicherungsdeckung in der obligatorischen Versicherung zu gewährleisten. Historie des Notstandsabkommens, Praxis der Ersatzkasse, Änderung der Praxis nach der Revision des UVG per 1. Januar 2017. Die Anwendung des Notstandsabkommens ist nur noch in der freiwilligen Versicherung gerechtfertigt und in Fällen, in denen ein Betrieb explizit die Zuweisung an den bisherigen Versicherer beantragt. Die Zuweisung eines bestehenden Betriebes gestützt auf Art. 73 Abs. 2 UVG, Art. 95 UVV und Art. 4 des Verwaltungsreglementes ist rechtens, es besteht kein Grund zur Anwendung des von der beschwerdeführenden Versicherung angerufenen Versicherungsnotstandsabkommens. (BGE 8C_458/2025)
    UV.2025.00009
    · 17.07.2025 · 0 Zitierungen
  • Entscheid Versicherungsgericht, 05.01.2023
    UV 2022/9
    · 05.01.2023 · 0 Zitierungen
  • Rückerstattungspflicht der Alleinerbin eines verstorbenen Versicherten, welcher bereits Hauspflegeleistungen im Umfang von monatlichen Pauschalen bezog, für zu Unrecht durch eine irrtümliche Bezahlung von Spitexrechnungen ausgerichteter Spitexleistungen bejaht, Abweisung. (BGE 8C_648/2020)
    UV.2019.00279
    · 24.08.2020 · 0 Zitierungen

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