Art. 67a AIA
Nebentätigkeiten
1 Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden Bereichen tätig sein:
- a. Führung von Rehabilitationskliniken;
- b. Schadenabwicklung für Dritte;
- c. Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf;
- d. Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung.
2 Die Nebentätigkeiten müssen:
- a. mit den hoheitlichen Aufgaben der Suva beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 85 Abs. 1 vereinbar sein;
- b. finanziell selbsttragend sein.
3 Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte besitzt.
4 Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahrgenommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet.
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