Art. 70 AIA
Tätigkeitsbereich
1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2 Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.
3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Artikel 68 Abs. 1 Bst. a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Abs. 1 Bst. c der Genehmigung des Bundesamts für Gesundheit.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Beschwerdelegitimation; Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuches4 citations
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23 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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4 citations
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Bei Zusammenarbeit zweier Versicherer im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG ist in einer Verfügung über Einstellung der Taggelder und Beginn der Rente zu befinden1 citationsUV.2011.00146· 03/21/2012 · 1 citations de
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Taggeld, Invalidenrente, Rückerstattung)1 citations
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