Art. 2 EIAO
Änderungen bestehender Anlagen
1 Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
- a. die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und b. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2 Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
- a. die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und b. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Plangenehmigungs- und Lärmsanierungsverfahren betreffend Schiessanlagen20 citations
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2Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich14 citations
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3Teileröffnung einer Nationalstrasse; Umweltverträglichkeitsprüfung9 citations
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4UVP-Pflicht bei Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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5 citations
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4 citations
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3 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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