Art. 12 AIO

Berufsunfälle

1 Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:
  1. a. auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
  2. b. bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert;
  3. c. beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
  4. d. bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert.
2 Als Arbeitsstätte nach Artikel 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gelten für landwirtschaftliche Arbeitnehmer das landwirtschaftliche Heimwesen und alle dazugehörenden Grundstücke; für Arbeitnehmer, welche in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, auch die Räumlichkeiten für Unterkunft und Verpflegung.

Leading decisions 1

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  1. 1
    · 06/09/1992 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • · 03/12/2009 · 1 citations de
  • Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2025
    UV 2024/40
    · 06/03/2025 · 0 citations de
  • 09/22/2014 · 0 citations de Summary

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