Art. 130 AIO
Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG
1 Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen.
2 Sofern der Zwischenverdienst die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle begründet, erbringt der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen bei Nichtberufsunfällen, die sich an Tagen ereignen, an denen die arbeitslose Person Zwischenverdienst erzielt oder erzielt hätte. Artikel 99 Abs. 2 ist nicht anwendbar.
3 Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Unfällen die Suva die Leistungen.
4 Bei einem Unfall während eines Zwischenverdienstes aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Zwischenverdienst ausgerichtet würde.
5 Bei Teilarbeitslosigkeit gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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124 citations
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2Art. 80 und 85 KVG, Art. 130 UVV: Einspracheverfahren im Krankenversicherungsbereich. - Form der Einsprache. - Anwendung der von der Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich entwickelten Grundsätze. - Verpflichtung…7 citations
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3Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Versicherte2 citations
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4Art. 52 Abs. 3 ATSG: Parteientschädigung im Einspracheverfahren1 citations
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51 citations
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6Übergangsentschädigung0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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2 citations02/18/2000 · 2 citations de
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Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.20250 citationsUV 2024/40· 06/03/2025 · 0 citations de
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Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.20240 citationsUV 2023/20· 05/13/2024 · 0 citations de
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