Art. 49 AIO
Aussergewöhnliche Gefahren
1 Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
- a. ausländischem Militärdienst;
- b. Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen.
2 Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
- a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;
- b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;
- c. Teilnahme an Unruhen.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen26 citations
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2Globalrechnung20 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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23 citations
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Accident Insurance (Benefit Reduction)18 citations
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Unfallversicherung (Taggeld; Leistungskürzung)7 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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