Art. 53 UVV
Unfallmeldung
1 Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung, der IV-Stelle oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über:
- a. Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles;
- b. den behandelnden Arzt oder das Spital;
- c. betroffene Haftpflichtige und Versicherungen.
2 Der Arbeitgeber überprüft ohne Verzug Ursache und Hergang von Berufsunfällen; bei Nichtberufsunfällen nimmt er die Angaben des Versicherten in die Unfallmeldung auf. Dem Verunfallten wird, ausser in Bagatellfällen, ein Unfallschein übergeben; dieser bleibt bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung im Besitze des Versicherten und ist nachher dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherer zurückzugeben.
3 Für die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten stellen die Versicherer unentgeltlich Formulare zur Verfügung. Diese sind vom Arbeitgeber, von der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung, von der IV-Stelle oder vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen Versicherer zuzustellen. Die Formulare müssen insbesondere die Angaben enthalten, die erforderlich sind:
- a. zur Abklärung des Unfallherganges oder der Entstehung einer Berufskrankheit;
- b. für die medizinische Abklärung der Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit;
- c. für die Festsetzung der Leistungen;
- d. für die Beurteilung der Arbeitssicherheit und die Führung von Statistiken.
4 Die Versicherer können Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten durch Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung, die IV-Stelle, Arbeitnehmer und Ärzte aufstellen.
5 Die Unfallmeldung an die Suva entbindet nicht von der Meldepflicht nach Artikel 42 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 .
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen11.10.2023 · 1 Zitierungen
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Verrechnung Unfalltaggelder mit Rentennachzahlungen IV im Jahr 1991; keine Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision; Rückfall/Spätfolgen nicht auszuschliessen (BGE 8C_634/2009)0 ZitierungenUV.2007.00200· 30.06.2009 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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