Art. 21 UCA

Zusammenarbeit

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
  1. a. dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
2 Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.

Leading decisions 4

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  1. 1
    Öffentliche Ankündigung eines Ausverkaufs oder einer ähnlichen Veranstaltung, bei der den Käufern vorübergehend besondere Vergünstigungen in Aussicht gestellt werden
    · 03/11/1991 · 2 citations
  2. 2
    Bewilligungspflichtige Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen
    · 09/23/1991 · 0 citations
  3. 3
    · 04/05/1991 · 0 citations
  4. 4
    · 08/09/1990 · 0 citations Summary

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