Art. 19 VAG

Haftung des gebundenen Vermögens

1 Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Vermögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet.
2 Bei Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen gehen die Werte des gebundenen Vermögens oder entsprechende Werte auf das den Versicherungsbestand übernehmende Versicherungsunternehmen über, soweit die FINMA nichts anderes anordnet.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 15.12.2023 · 1 Zitierungen
  • 14.08.2020 · 1 Zitierungen
  • Forderung
    HG150245
    · 16.01.2018 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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