Art. 9 VAND
Meldepflicht der kontrollierten Stellen
1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und der Nachrichtendienst der Armee (NDA) melden der UKI jeden neuen Funk- und Kabelaufklärungsauftrag. Sie übermitteln gleichzeitig die aktuelle und vollständige Liste aller Suchbegriffe, teilen sämtliche Änderungen dieser Liste mit und informieren über die Beendigung des Auftrags.
2 Die Funk- und Kabelaufklärung beginnt unabhängig von der Aufnahme der Prüfung durch die UKI.
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