Art. 6 FGRO
Schutz der Lebensräume
1 Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.
1bis Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das BAFU zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 mit.
2 Die Banngebiete sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
3 In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Abs. 1bis NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume:
- a. land- und forstwirtschaftlich angepasst genutzt werden;
- b. nicht zerschnitten werden;
- c. ein ausreichendes Äsungsangebot aufweisen.
4 Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.
5 Die Förderung von Biotopschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 18 ff. NHG.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Skipistenbau in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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2 citations
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Baubewilligung/Raumplanerische Ausnahmebewilligung für den Bau der Pistenverbindung Titlisboden-Stäubi-Trübseeebene Piste Sulzli und Schlepplift Schlächtismatt2 citations
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VG.2020.000611 citations06/24/2021 · 1 citations de
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