Art. 6 VFP
Ausländerausweise
1 EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Abs. 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.
2 Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.
3 Die Ausstellung und die Vorweisung der Ausländerausweise richten sich nach den Artikeln 71–72 VZAE .
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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VB.2024.003671 citations01/24/2024 · 1 citations de
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Rejection of application (EU/EFTA residence permit)0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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