Art. 6 VFP

Ausländerausweise

1 EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Abs. 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.
2 Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.
3 Die Ausstellung und die Vorweisung der Ausländerausweise richten sich nach den Artikeln 71–72 VZAE .

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • VB.2024.00367
    01/24/2024 · 1 citations de
  • Rejection of application (EU/EFTA residence permit)
    · 09/29/2025 · 0 citations de

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