Art. 20 GLA
1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
2 Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung.
3 Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Abs. 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.
Leading decisions 5
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1Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung45 citations
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2Staatshaftungsanspruch eines während des Zweiten Weltkriegs zurückgewiesenen und den deutschen Behörden übergebenen jüdischen Flüchtlings36 citations
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3Art. 82 Abs. 1 AHVV: Kenntnis des Schadens. - Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist im Falle eines Konkurses in der Regel schon bei Eröffnung der Kollokation der Forderungen gegeben (Bestätigung der…12 citations
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4Rechtsweg4 citations
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5Staatshaftung; Lücke in der beruflichen Vorsorge2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Staatshaftung (Schadenersatz)18 citations
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Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung); Verwirkungsfrist18 citations
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State liability12 citations
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